| Archäologie
und Baumaßnahmen
Eine Fachtagung des Niedersächsischen Heimatbundes e.V. und des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover am 12. November 1999 in Hannover.
URL: http://www.urgeschichte.de\artikel\heimatbund\ausgrabung\ausgr1.htm Ausgraben? Erhalten? Abreißen? Sanieren? Umnutzen? Diese Fragen stellen sich den Mitarbeitern in den Unteren Denkmalschutzbehörden Niedersachsens nahezu täglich. Ausgraben und Erforschen befriedigt naturgemäß berufliche Neugier sowie Wissens- und Forschungsdrang am ehesten. Erhalten und sanieren ist nicht minder wünschenswert, seien es Grabhügel oder Fachwerkhäuser. Schließlich sind beide nur noch in endlicher Zahl vorhanden. Was kann letztendlich Vergangenheit und Vergangenes besser veranschaulichen als ein zeitgenössisches Dokument? Ein Blick erklärt mehr als tausend Worte. Bei Baudenkmalen scheint die Entscheidung manchmal etwas einfacher, aber selten weiß jemand vorher wie es unter der nachträglich eingezogenen Gipskartondecke aussieht oder ob der oberflächlich intakte Holzbalken innen nicht doch schadhaft ist. Bodendenkmale sind nur selten oberirdisch sichtbar und zwangsläufig schließt sich daran die Frage an, ob das betreffende Objekt noch in einem Zustand ist, der es wirklich erhaltenswert macht? Um den täglichen Betrieb und die heutige Fachbehördenfunktion der Unteren Denkmalschutzbehörden für Außenstehende nachvollziehbar darstellen zu können, ist der kurze Rückblick in die Zeit nötig als in der Stadt Buxtehude erstmals ein so fremd klingender und neuartiger Begriff wie Stadtarchäologie kursierte. Es begann 1985 „mit einem Bleistift und einem herbeigeschafften Schreibtisch in einer Ecke im Büros des Amtsleiters des Hochbau- und Bauordnungsamtes“. Dank des Einsatzes der damaligen Stelleninhaberin und Stadtarchäologin Gisela Heese-Greve entwickelte sich die ursprünglich als vorübergehende Erscheinung gedachte Unternehmung Archäologie in Buxtehude zu einer agilen und selbständigen Institution. Sie fand zunehmend Anerkennung und es gelang immer wieder, sie solange am Leben zu erhalten, bis schließlich 1993 aus dem anhaltenden Schwebezustand zu einer Landung angesetzt wurde und die Stadtarchäologie mit 1,5 Stellen als Abteilung des Hochbau- und Bauordnungsamtes in den Boden der Stadtverwaltung von Buxtehude gepflanzt werden konnte (Habermann 1995, 10). Organisatorisch zunächst dem Amtsleiter direkt unterstellt, wurde die Stadtarchäologie im Rahmen des vorgezogenen Verwaltungsreformprojektes „Qualitätsmanagement im Hochbau- und Bauordnungsamt“ in einem ersten Schritt zum Sachgebiet Archäologische Denkmalpflege. Eine weitere Veränderung und vor allem eine Aufgabenerweiterung fand im Januar 1998 mit der Übertragung des gesamten zusätzlichen Tätigkeitsfeldes der Bau- und Kunstdenkmalpflege statt. Hier gilt es nun nicht nur inhaltliche, also bauhistorische Fragen zu klären, sondern auch die gesamte finanztechnische Seite ist von dem erneut umstrukturierten und erweiterten Sachgebiet zu bewältigen – also vom Holzbalken bis zur Steuerbescheinigung. So ist heute aus dem was einst als Stadtarchäologie begann, das als „unhierarchisch strukturierte“ Team konzipierte „Sachgebiet 631 Denkmalschutz/Denkmalpflege“ geworden, zu dem neben den bisherigen zwei Stelleninhabern noch der Amtsleiter und eine Spezialistin für Fragen des Bauordnungsrechtes gehören. Zugeordnet ist das SG 631 derzeit dem Amt für Bauordnung, Hoch- und Tiefbau (Abb. 1). Eine Stellenaufstockung war damit nicht verbunden. Wie dauerhaft dies ist und welche Veränderungen noch bevorstehen, muß abgewartet werden, denn die fortschreitende Reform der städtischen Verwaltung in Buxtehude greift allmählich Raum.
Aufgrund dieser organisatorischen und inhaltlichen Nähe – Archäologen sind schon auf der Baustelle, bevor der Bagger kommt – ist die Denkmalpflege Buxtehude eng in das Baugenehmigungsverfahren eingebunden. Jeder Antrag für ein Bauvorhaben, in dessen Verlauf in bislang unberührten Erdboden eingegriffen wird, geht zur Stellungnahme über den Tisch der Denkmalpflege. Diese Stellungnahme, in der die Bauherren gemäß § 13 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDschG) je nach Lokalität und Umfang des Bauvorhabens in die Pflicht genommen werden, fließt als mit Auflagen verbundene denkmalrechtliche Genehmigung in die Baugenehmigung ein. Je nach Art und Größe des geplanten Bauvorhabens können sich die Auflagen verändern. Die Kernbedingung einer allgemein gehaltenen Auflage, wie sie z. B. bei eher vagen Verdachtsflächen erteilt wird, sichert auf jeden Fall den archäologischen Zugriff. Bei einer unbekannten Befundlage lautet sie auszugsweise 1. Da unterhalb der Erdoberfläche archäologische Funde auftreten können, ist es erforderlich, daß das gesonderte Abnehmen des Mutterbodens vor dem Ausheben der Baugrube in Anwesenheit der Mitarbeiter der Denkmalpflege der Stadt Buxtehude geschieht und ggf. ausreichend Gelegenheit zu einer Notgrabung gewährt wird. Den Mitarbeitern der Denkmalpflege Buxtehude ist während des Bauvorhabens jederzeit der Zugang zur Baustelle zu gewährleisten. 2. Der Baubeginn ist unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, der Baufirma und des Bauleiters 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen an ... Um den in diesem Zusammenhang verblüffend häufig auftretenden Vergeßlichkeiten und Habe-Ich-Nicht-Gesehen vorzubeugen, wird nun der Baugenehmigung ein entsprechend vorbereitetes Formblatt für die Rückantwort beigefügt – ausfüllen und zurückschicken. Ein deutlicher Rückgang des allgemeinen Gedächtnisschwundes der Bauträger ist seitdem deutlich spürbar, verstärkt aber auch dadurch, daß Verstöße zudem nachdrücklich mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei bekannter Befundlage bzw. hoher Funderwartung wird von vornherein der Auflage ein weiterer Passus angefügt, der dem Bauherren derzeit noch als geringste Forderung zumindest eine festgelegte Grabungszeit abverlangt. Er lautet meist 3. Der Mutterboden ist im Beisein der Archäologischen Denkmalpflege .... Wochen vor Baubeginn aufzunehmen. Anschließend ist das Grundstück für die Dauer der Ausgrabung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Auflage nennt dem Bauherren einen konkreten Zeitraum, mit dem er sein Bauvorhaben vorplanen kann. In Buxtehude waren die entsprechenden Rettungsgrabungen meistens deutlich vor Ablauf der ausbedingten Zeit abgeschlossen, stets jedoch zum avisierten Zeitpunkt. Aber nicht nur mit Einzelbauvorhaben verbundene Notgrabungen beschäftigen die Buxtehuder Denkmalpflege. Aufgrund der derzeit anhaltenden Ausweisung von Neubaugebieten und auch großflächigen Kiesabbaugebieten kann die notwendige Grabungsarbeit von einer chronisch unterbesetzten kommunalen Archäologie selbst auf einem relativ überschaubaren Areal wie dem ca. 78 qkm großen Stadtgebiet von Buxtehude nicht mehr allein bewältigt werden. Aus diesem Grund wird sich in Buxtehude und vermutlich auch landesweit ein auf den oben angeführten § 13,2 NDschG, in dem es ja unter anderem heißt „... kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden“, gestütztes „Verursacherprinzip“ als letzte Rettung durchsetzen. Warum auch nicht? Nach ersten durchaus positiven Erfahrungen im Lkr. Cuxhaven ist es wohl auch in Buxtehude nur noch eine Frage der Zeit bis die erste Grabungsfirma hier tätig werden wird (Schön 2000, 36–39), sei es zur Prospektion vor Baulandausweisungen oder auch für ganze Grabungsvorhaben. Mit dieser „Kann-Formulierung“ lassen sich in Niedersachsen relativ gut Denkmalschutz und auch Denkmalpflege umsetzen – besser als in anderen Bundesländern mit einem explizit anzuwenden Verursachersystem. Durch die Benutzung dieses Wortes läßt der Paragraph einen juristisch nicht exakt definierten Ermessensspielraum zu, mit dem zwar sehr individuell agiert werden kann, der aber auch ein höchstes Maß an Verantwortung und Fingerspitzengefühl verlangt. Dieser Freiraum hat in Buxtehude dazu geführt, daß kaum noch archäologische Substanz unkontrolliert verlorengeht. Dabei versteht sich von selbst, daß ein so engmaschiges Überwachungsnetz nur in einer städtischen Archäologie wie z. B. in Buxtehude mit einem überschaubaren Tätigkeitsgebiet funktionieren kann (Abb. 2). Auf den Ebnen der Landkreise wäre dies zwar auch wünschenswert, doch aufgrund der sehr großen Flächen kann es wohl mit den derzeitigen Personal- und Haushaltsmitteln kaum umgesetzt werden.
Eine bedeutende Erleichterung der Tagesarbeit der Unteren Denkmalschutzbehörden schaffte die Änderung des § 26 NDschG. Waren gemäß § 21 NDschG bisher schon die Unteren Denkmalschutzbehörden sachlich zuständig, also die Genehmigungsbehörde, so bekam der Aufgabenbereich mit der Änderung des § 26 NDschG ab Beginn des Jahres 1998 eine neu Qualität. Sowohl die Anzeigepflicht als auch die Einvernehmensherstellung an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, zuvor Institut für Denkmalpflege, entfallen jetzt. Lediglich für „kaum allgemeingültig bestimmbare Maßnahmen von besonderer Bedeutung“ gilt noch eine Meldepflicht (Schmaltz 1998,208–213). Damit hat das Landesamt de jure keine Eingriffsmöglichkeit mehr in denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren, was um so bedauerlicher ist, da ein starker Partner auf oberster Ebene in so manchen Fällen hätte durchaus hilfreich sein können. Von welch großem Vorteil diese Neuordnung in der Arbeitspraxis dennoch ist, zeigt sich daran, daß die mit den Aufgaben der Denkmalpflege betrauten Mitarbeiter der Kommunen und Landkreise in Niedersachsen nun unmittelbar Entscheidungen treffen können. Fachkompetenz am Ort des denkmalpflegerischen Handlungsbedarfes führte und führt in Buxtehude – auch bei konträren Standpunkten – nicht nur in der Bevölkerung sondern auch in der eigenen Verwaltung zu einer spürbar höheren Akzeptanz, auch wenn nicht immer sofort erkennbar ist, ob das SG 631 nur als im Genehmigungsverfahren auch noch zu beteiligende Dienststelle anerkannt werden muß, oder ob sie aus der Erkenntnis über die Bedeutsamkeit des Denkmalschutzes herrührt. Der Wert und die Bedeutung mit Nachdruck betriebener archäologischer Denkmalpflege liegt für die meisten Archäologen klar auf der Hand. Dem flüchtigen Betrachter ist dies vielleicht nicht so vordergründig nachvollziehbar wie in der Baudenkmalpflege, wo ein gut erhaltenes Fachwerkhaus für sich selbst spricht. Ein unter einer grünen Wiese liegendes Bodendenkmal großflächig zu schützen erfordert ungleich höheren Aufwand und ist oft mit einer Teilzerstörung durch die archäologische Prospektion verbunden. Natürlich schließt sich daran die Frage an, warum denn bei der Gelegenheit nicht gleich alles ausgegraben wird. Nicht alle offenen Fragen der Wissenschaft in einer Generation beantworten zu müssen oder für die Erhaltung einer authentischen Lokalität von besonderem historischen Wert zu sorgen, mögen darauf nur zwei Antworten von vielen sein (Kiesow 2000, 231). Das in Niedersachsen bundesweit einzigartige System der weit im Lande verbreiteten Kommunalarchäologen, vielfach aus der Not vieler Städte und Landkreise heraus geboren in dem Bemühen um verbesserte Handlungsfähigkeit und verbesserten Bürgerservice, hat im Laufe der Zeit zu einer ungewöhnlichen Fund- und Befundqualität geführt. Eine allein auf Landesebene zugeschnittene archäologische Denkmalpflege hätte dieses Niveau niemals erreichen können. Die Lokalisierung der Varusschlacht bei Kalkriese, Lkr. Osnabrück, legt dafür ein beredtes Zeugnis ab. Als weiteres Beispiel mag ein bislang unbekannter sächsischer Friedhof angeführt werden, der jüngst in Immenbeck bei Buxtehude, Lkr. Stade, in einem Neubaugebiet entdeckt wurde (Abb. 3). Er ist in seiner Art als größte Fundstelle von weit überregionaler Bedeutung einzustufen, wird nun nach allen Regeln archäologischer Erfordernis ausgegraben, fällt also nicht der Baumaßnahme zum Opfer. Zurückzuführen ist die Entdeckung dieser und weiterer zahlreicher „prähistorischer Highlights“ lediglich auf die lokale Präsenz kommunaler Archäologie am Brennpunkt des Geschehens (Mahler 1999, 152).
Resultate archäologischen Wirkens auf Stadt- oder Landkreisebene liefern neben ihrer wissenschaftlichen Bedeutung zahlreiche Belege, anhand derer eine Kommune oder gar eine ganze Region die Wurzeln ihrer historischen Identität bis in prähistorische Vergangenheiten zurückverfolgen kann. Wer unter anderem so mit nachvollziehbarer Geschichte werben kann, ist nicht nur für Besucher ungleich attraktiver sondern liefert auch einen beachtlichen Wohnwert mit historischem Bezug. „Die aus dem denkmalpflegerischen Alltag unseres Bundeslandes nicht mehr wegzudenkende Kommunalarchäologie hat in zahlreichen Städten und Landkreisen Kulturdenkmale vor der Zerstörung dokumentiert, andere für die Öffentlichkeit erschlossen und inwertgesetzt. In einem großen Flächenstaat wie Niedersachsen ist diese Basisarbeit wohl auch in keiner anderen Weise zu leisten. Es steht daher zu hoffen, daß der eingeschlagene Weg beibehalten wird und die gute Kooperation aller Kräfte ohne Nachlaß anhält!“ (Mahler 1999, 153).
L i t e r a t u r : Habermann, Bernd 1995: Stadtarchäologie in Buxtehude. Entwicklung und Perspektiven kommunaler Bodendenkmalpflege am Beispiel der Stadt Buxtehude. Verein Historisches Uelzen. Vorträge und Schriften 2. Uelzen 1995. Kiesow, Gottfried 2000: Denkmalpflege in Deutschland. Stuttgart 42000. Mahler, Fred 1999: Archäologie am Brennpunkt. Kommunale Archäologie in Niedersachsen. In: Archäologie in Niedersachsen 2, 1999, 152–153. Schmaltz, Hans Karsten 1998: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz. Kommentar von H. K. Schmaltz und R. Wiechert. Hannover 1998. Schön, Mathias D. 2000: Einsatz von archäologischen Grabungsfirmen – Erfahrungen im Landkreis Cuxhaven. In: Berichte zur Denkmalpflege in Niedersachsen 2000/1, 2000, 36–39. Abbildungsnachweis:
Anschrift des Verfassers: Dr. Bernd Habermann 21614 Buxtehude |
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