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Zu den wichtigsten
Aufgaben der seit 1998 bei den vier niedersächsischen
Bezirksregierungen angesiedelten Bezirksarchäologen gehören seit
jeher die fachlichen Stellungnahmen zur Bauleitplanung der Kommunen.
Diese Stellungnahmen geben die Bezirksarchäologen nunmehr als „Träger
öffentlicher Belange“ (TÖB) ab. Sie vertreten damit
staatlicherseits die Belange des Denkmalschutzes und sind gehalten,
diesen Belangen mit Hilfe des Denkmalschutzgesetzes den gebührenden
Stellenwert im Rahmen der Planung zu verschaffen, d.h. sie soweit wie
möglich und soweit wie nötig durchzusetzen.
Dabei ergeben sich für
den Archäologen große Spielräume, die durch die Besonderheiten der
archäologischen Denkmalpflege bedingt sind: die meisten Fundstellen,
also Bodendenkmale im Sinne des Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), sind unbekannt und auch oder gerade
diese gilt es zu berücksichtigen. Dies unterscheidet die archäologische
Denkmalpflege grundsätzlich von der Bau- und Kunstdenkmalpflege, die
von einem weitgehend bekannten und festgelegten Denkmalbestand
ausgehen kann.
Sind sichtbar
vorhandene archäologische Denkmäler von einer Planung betroffen,
z.B. Grabhügel, Großsteingräber, Burgwälle, Landwehren etc., ist
die Formulierung einer Stellungnahme relativ einfach, da das NDSchG
hier ausreichende Hilfe zum Schutz dieser Denkmäler bietet. Auch
obertägig nicht erkennbare Bodendenkmäler können bekannt sein und
damit entsprechend berücksichtigt werden, z.B. einplanierte Grabhügel,
oder sich durch Oberflächenfunde zu erkennen geben, z.B. durch
Scherben, die aus Siedlungsbefunden oder aus Gräbern hochgepflügt
wurden. Oder aber aus der Geländemorphologie, der Bodenart, der Lage
zu Gewässern und anderen Parametern ergibt sich eine besonders günstige
und typische Situation für ur- und frühgeschichtliche Siedlungen.
Hier liefern dann lange archäologische Erfahrung und viele
Vergleichsbeispiele die notwendigen Argumente.
Zunächst aber zu den
rechtlichen Grundlagen: Nach Art. 28,2 des Grundgesetzes hat jede
Gemeinde das Recht, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden
(Planungshoheit). Daraus ergibt sich die Verantwortlichkeit der
Kommunen für ihre Bauleitplanung (§ 1,3 und § 2,1 des
Baugesetzbuches). Hier formuliert die Gemeinde ihre planerischen Ziele
in Form von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die in
Niedersachsen von der jeweiligen Bezirksregierung – soweit es die
Denkmalpflege betrifft von dem Dezernat 406 – als Träger öffentlicher
Belange, geprüft werden. Gegen eine solche Planung kann die
Bezirksregierung als obere Denkmalschutzbehörde (ODB) in ihrer
Stellungnahme Bedenken äußern, Änderungen verlangen oder sie sogar
ablehnen.

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