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Die Kunde N. F. 51, 2000, S. 203-242.

Archäologie und Baumaßnahmen

Eine Fachtagung des Niedersächsischen Heimatbundes e.V. und des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover am 12. November 1999 in Hannover.

Die fachliche Stellungnahme in der archäologischen Denkmalpflege
Von Jörg Eckert


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Zu den wichtigsten Aufgaben der seit 1998 bei den vier niedersächsischen Bezirksregierungen angesiedelten Bezirksarchäologen gehören seit jeher die fachlichen Stellungnahmen zur Bauleitplanung der Kommunen. Diese Stellungnahmen geben die Bezirksarchäologen nunmehr als „Träger öffentlicher Belange“ (TÖB) ab. Sie vertreten damit staatlicherseits die Belange des Denkmalschutzes und sind gehalten, diesen Belangen mit Hilfe des Denkmalschutzgesetzes den gebührenden Stellenwert im Rahmen der Planung zu verschaffen, d.h. sie soweit wie möglich und soweit wie nötig durchzusetzen.

Dabei ergeben sich für den Archäologen große Spielräume, die durch die Besonderheiten der archäologischen Denkmalpflege bedingt sind: die meisten Fundstellen, also Bodendenkmale im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), sind unbekannt und auch oder gerade diese gilt es zu berücksichtigen. Dies unterscheidet die archäologische Denkmalpflege grundsätzlich von der Bau- und Kunstdenkmalpflege, die von einem weitgehend bekannten und festgelegten Denkmalbestand ausgehen kann.

Sind sichtbar vorhandene archäologische Denkmäler von einer Planung betroffen, z.B. Grabhügel, Großsteingräber, Burgwälle, Landwehren etc., ist die Formulierung einer Stellungnahme relativ einfach, da das NDSchG hier ausreichende Hilfe zum Schutz dieser Denkmäler bietet. Auch obertägig nicht erkennbare Bodendenkmäler können bekannt sein und damit entsprechend berücksichtigt werden, z.B. einplanierte Grabhügel, oder sich durch Oberflächenfunde zu erkennen geben, z.B. durch Scherben, die aus Siedlungsbefunden oder aus Gräbern hochgepflügt wurden. Oder aber aus der Geländemorphologie, der Bodenart, der Lage zu Gewässern und anderen Parametern ergibt sich eine besonders günstige und typische Situation für ur- und frühgeschichtliche Siedlungen. Hier liefern dann lange archäologische Erfahrung und viele Vergleichsbeispiele die notwendigen Argumente.

Zunächst aber zu den rechtlichen Grundlagen: Nach Art. 28,2 des Grundgesetzes hat jede Gemeinde das Recht, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden (Planungshoheit). Daraus ergibt sich die Verantwortlichkeit der Kommunen für ihre Bauleitplanung (§ 1,3 und § 2,1 des Baugesetzbuches). Hier formuliert die Gemeinde ihre planerischen Ziele in Form von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die in Niedersachsen von der jeweiligen Bezirksregierung – soweit es die Denkmalpflege betrifft von dem Dezernat 406 – als Träger öffentlicher Belange, geprüft werden. Gegen eine solche Planung kann die Bezirksregierung als obere Denkmalschutzbehörde (ODB) in ihrer Stellungnahme Bedenken äußern, Änderungen verlangen oder sie sogar ablehnen.