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Die Obere
Denkmalschutzbehörde übt nach §19,3 die Fachaufsicht über die
Unteren Denkmalschutzbehörden aus und hat damit eine hoheitliche
Funktion. Sie hat das Recht, Weisungen zu erteilen und kann
anstelle der UDB eine Sache an sich ziehen (§19,4). Hier gilt
also Landesrecht vor kommunalem Recht. In Niedersachsen geben
auch die Archäologen im kommunalen Dienst in enger
Zusammenarbeit mit den Oberen Denkmalschutzbehörden, d.h. in
fachlicher Abstimmung mit den Bezirksarchäologen als den Trägern
öffentlicher Belange, Stellungnahmen ab und leisten damit einen
entscheidenden Beitrag zum effizienten Schutz der Denkmäler. Am
Beispiel des Regierungsbezirks Weser-Ems wird die große
Bedeutung der TÖB in der archäologischen Denkmalpflege deutlich:
Die statistische Erfassung der Stellungnahmen zeigt nicht nur
einen starken Anstieg der Bauaktivitäten, sondern sicherlich
auch die zunehmende Wirksamkeit des Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetzes. Von 645 im Jahr 1987 stieg die Zahl der
Vorgänge auf fast 1800 im Jahr 1998 an (Abb.2). Eine
Aufschlüsselung der Stellungnahmen für 1998 nach Kategorien
zeigt Entwicklungsschwerpunkte (z.B. die hohe Zahl der
Windenergieanlagen) und den zum Teil beträchtlichen Anteil der
Stellungnahmen, in denen Bedenken formuliert wurden (Abb.3).

Abb. 3
TÖB-Vorgänge 1998 im Regierungsbezirk Weser-Ems, nach Kategorien
geordnet. Ohne Schraffur: keine Bedenken. Schraffiert: Anteil der
Stellungnahmen, in denen Bedenken gegen die Planung erhoben wurden.
Aus alledem wird deutlich, dass die
Stellungnahmen das zentrale Instrument des Denkmalschutzes sind, deren
Wirksamkeit natürlich in hohem Maße von den organisatorischen,
personellen und finanziellen Voraussetzungen im Lande abhängt.
Anschrift des Verfassers:
Dr. Jörg Eckert
Bezirksregierung Weser-Ems
Archäologische Denkmalpflege
Heiligengeiststraße 26
26121 Oldenburg

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