Archäologie und Baumaßnahmen

Eine Fachtagung des Niedersächsischen Heimatbundes e.V. und des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover am 12. November 1999 in Hannover.

Die fachliche Stellungnahme in der archäologischen Denkmalpflege

Von Jörg Eckert

URL: http://www.urgeschichte.de\artikel\heimatbund\denkmal\denkm1.htm
Eingestellt: 01.4.2001

Zu den wichtigsten Aufgaben der seit 1998 bei den vier niedersächsischen Bezirksregierungen angesiedelten Bezirksarchäologen gehören seit jeher die fachlichen Stellungnahmen zur Bauleitplanung der Kommunen. Diese Stellungnahmen geben die Bezirksarchäologen nunmehr als „Träger öffentlicher Belange“ (TÖB) ab. Sie vertreten damit staatlicherseits die Belange des Denkmalschutzes und sind gehalten, diesen Belangen mit Hilfe des Denkmalschutzgesetzes den gebührenden Stellenwert im Rahmen der Planung zu verschaffen, d.h. sie soweit wie möglich und soweit wie nötig durchzusetzen.

Dabei ergeben sich für den Archäologen große Spielräume, die durch die Besonderheiten der archäologischen Denkmalpflege bedingt sind: die meisten Fundstellen, also Bodendenkmale im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), sind unbekannt und auch oder gerade diese gilt es zu berücksichtigen. Dies unterscheidet die archäologische Denkmalpflege grundsätzlich von der Bau- und Kunstdenkmalpflege, die von einem weitgehend bekannten und festgelegten Denkmalbestand ausgehen kann.

Sind sichtbar vorhandene archäologische Denkmäler von einer Planung betroffen, z.B. Grabhügel, Großsteingräber, Burgwälle, Landwehren etc., ist die Formulierung einer Stellungnahme relativ einfach, da das NDSchG hier ausreichende Hilfe zum Schutz dieser Denkmäler bietet. Auch obertägig nicht erkennbare Bodendenkmäler können bekannt sein und damit entsprechend berücksichtigt werden, z.B. einplanierte Grabhügel, oder sich durch Oberflächenfunde zu erkennen geben, z.B. durch Scherben, die aus Siedlungsbefunden oder aus Gräbern hochgepflügt wurden. Oder aber aus der Geländemorphologie, der Bodenart, der Lage zu Gewässern und anderen Parametern ergibt sich eine besonders günstige und typische Situation für ur- und frühgeschichtliche Siedlungen. Hier liefern dann lange archäologische Erfahrung und viele Vergleichsbeispiele die notwendigen Argumente.

Zunächst aber zu den rechtlichen Grundlagen: Nach Art. 28,2 des Grundgesetzes hat jede Gemeinde das Recht, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden (Planungshoheit). Daraus ergibt sich die Verantwortlichkeit der Kommunen für ihre Bauleitplanung (§ 1,3 und § 2,1 des Baugesetzbuches). Hier formuliert die Gemeinde ihre planerischen Ziele in Form von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die in Niedersachsen von der jeweiligen Bezirksregierung – soweit es die Denkmalpflege betrifft von dem Dezernat 406 – als Träger öffentlicher Belange, geprüft werden. Gegen eine solche Planung kann die Bezirksregierung als obere Denkmalschutzbehörde (ODB) in ihrer Stellungnahme Bedenken äußern, Änderungen verlangen oder sie sogar ablehnen.

Im konkreten Genehmigungsverfahren wird der Schutz archäologischen Denkmale vor allem durch die Paragraphen 10 (Genehmigungspflichtige Maßnahmen), 12 (Ausgrabungen), 13 (Erdarbeiten) und 16 (Grabungsschutzgebiete) des NDSchG gewährleistet:

§ 10,1 besagt, dass „einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer 1. ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen“ oder „4. in der Umgebung eines Baudenkmals“ (dazu gehören auch sichtbare archäologischen Denkmale) „Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will“.

In Absatz 3 des § 10 wird gesagt: „Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. Insbesondere kann verlangt werden, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet ...“.

§ 12,1: Wer nach Kulturdenkmalen graben oder Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stehen.

§12,2: Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere können Bestimmungen über die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte getroffen werden. Es kann auch verlangt werden, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet.

§ 13,1: Wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

§ 16,1: Die obere Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) vom 1.10.1998 berät die Bezirksregierung die unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) bei den Genehmigungsverfahren. Das dabei früher in § 26,2 erforderliche Einvernehmen zwischen Fachbehörde und UDB ist seit 1996 nicht mehr notwendig. Die Fachbehörde – bis 1998 Institut für Denkmalpflege (IfD), heute Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege (NLD) – hat seitdem auf die denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren keinen direkten Einfluss mehr. Die Oberen Denkmalschutzbehörden sind mit der Neuorganisation der Denkmalpflege in Niedersachsen und der Aufgabenneuverteilung zwischen Landesdenkmalamt, Bezirksregierungen und Landkreisen (bzw. Kommunen mit eigener Bauaufsicht), nach dem genannten Runderlass des MWK praktisch zu Fachbehörden geworden, da die Aufgaben der früheren Außenstellen des IfD in vollem Umfange erhalten geblieben sind und nun unter dem Dach der Bezirksregierungen weiterhin erfüllt werden. Faktisch verfügt damit das Land Niedersachsen über fünf staatliche Denkmalfachbehörden, wovon die Bezirksregierungen auf den regionalen Rahmen begrenzt sind (wie auch die ehemaligen Außenstellen), das Landesdenkmalamt auch überregionale Aufgaben wahrnimmt und zudem zentrale Einrichtungen wie Fachbibliotheken, Archive und Restaurierungswerkstätten unterhält.

Wie entsteht nun eine Stellungnahme und was sind die Voraussetzungen (Abb.1)?

Zunächst wird vor allem geprüft:

  1. Befinden sich im Plangebiet archäologische Baudenkmäler oder gibt es Hinweise auf früher vorhandene? Sind Bodendenkmäler, z.B. archäologische Fundstellen bekannt?
     

  2. Grenzen archäologische Fundstellen an das Plangebiet, so dass damit zu rechnen ist, dass sie sich in das Plangebiet hinein erstrecken?
     

  3. Liegt das Plangebiet an alten Verkehrswegen?
     

  4. Liegt das Plangebiet auf einem Esch, also einem Auftragsboden, unter dem sich erfahrungsgemäß archäologische Siedlungen erhalten haben (betrifft besonders nordwestniedersächsische Geestgebiete)?
     

  5. Liegt das Plangebiet in einer archäologisch reichen Landschaft; handelt es sich also um ein Gebiet mit hohem archäologischen Potential?
     

  6. Ist das Plangebiet durch frühere Maßnahmen, z.B. Tiefpflügen oder Bodenabbau, tiefgründig verändert bzw. archäologisch gestört?

Als Arbeitsgrundlagen stehen dem archäologischen Denkmalpfleger für seine Stellungnahmen zur Verfügung: die Fundkarten im Maßstab 1 : 25 000 (TK 25), die Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5 000 (DGK 5), die Ortsakten, die alle Informationen zu den archäologischen Fundplätzen und Vorgängen in einer Gemeinde und Gemarkung enthalten, die Niedersächsische Denkmalkartei (NDK), die Fundstellenkartei, historische Karten, Bodenkarten, Luftbilder u.a.m. Hinzu kommen natürlich die archäologische Erfahrung, die Kenntnis des Ortes und der Landschaft und ihrer Geschichte.

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingang der Planungsunterlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Überprüfung der Vollständigkeit

 

 

 

 

 - Lokalisation des Plangebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenerhebung

ergibt Informationen über

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - TK25

Relief (Hangneigung und Hangexposition)

 

 

 

 

 - DGK5

 

 

 

 

 - Orohydrograf. Karte 1:200.000

Relief und Hydrografie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Tiefpflugkartierung

Negativflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Bodenkarte BK25

Bodentyp, -art, Negativflächen

 

 

 

 

 - Bodenkarte BüK50

Bodentyp

 

 

 

 

 - Datenbank „Böden in         Niedersachsen“

Bodentyp, Bodenartenprofil, geolog. Profil, Reliefelement

 

 

 

 

 - Geokarte GK25

Bodengenese, geolog. Profil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Historische Karten

Altstraßen, -relief, -hydrografie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Luftbilder

Boden- und Bewuchsmerkmale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Fundstellenkarte

Verteilung, Typen

 

 

 

 

 - Fundstellenkartei und

Typen, Alter,

 

 

 

 

 - Niedersächs. Denkmalkartei

Zustand

 

 

 

 

 - Ortsakten

Altgrabungen, hist. Quellen

 

 

 

 

 - Grabungsunterlagen

Grabungsergebnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme

enthält Auflagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - keine Bedenken

Meldepflicht von Funden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 - Bedenken

abgestufte Auflagen:

 

 

 

 

 

Terminabsprache, Einsatz von bestimmten Maschinen für

 

 

 

 

 

 - baubegleitende Untersuchung

 

 

 

 

 

 - Voruntersuchung / Prospektion

 

 

 

 

 

 - Ausgrabung durch Dritte

 

 

 

 

 

 - Änderung der Planung

 

 

 

 

 

 - Ablehnung der Planung

 

 

 

 

 

 

 

   
   Abb.1
   Schematischer Arbeitsablauf für die Abfassung von Stellungnahmen

 

Von größter Bedeutung ist die Qualität der seit Beginn der 1980er Jahre vom Institut für Denkmalpflege durchgeführten Denkmälerinventarisation, die kreisweise alle obertägig erkennbaren, archäologischen Denkmäler, aber auch zahlreiche Bodendenkmäler – inzwischen in Form der Archäologischen Datenbank Niedersachsen (ADAB-NI) – erfasst und noch nicht landesweit abgeschlossen ist. Diese Inventarisation muss so verlässlich sein, dass ihre Angaben, einschließlich der kartografischen Festlegung, in der Regel für eine Stellungnahme ausreichen, ohne das Denkmal jedes Mal vorher in Augenschein nehmen zu müssen, was bei der Vielzahl der Stellungnahmen und Denkmale und der Größe des Bezirkes gar nicht zu leisten wäre. Dennoch finden in einer großen Anzahl von Bauplanungen im Vorfeld Ortstermine und -besichtigungen statt, bei denen sich der Archäologe zusammen mit Behördenvertretern, Planern, Investoren etc. ein Bild von der Situation und den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz eines Denkmals machen kann.


Abb. 2
Anzahl der TÖB-Vorgänge im Regierungsbezirk Weser-Ems von 1987 bis 1998.

Aus all diesen Quellen werden die Informationen herausgezogen, die sich auf das zu prüfende Bauvorhaben beziehen könnten, und auf dieser Grundlage wird eine Stellungnahme formuliert, die – nach Einschätzung des Archäologen – dem vorhandenen oder vermuteten Denkmal gerecht wird und für einen optimalen Schutz sorgt, wozu in der letzten Konsequenz auch eine systematische Ausgrabung gehört. Zur Zeit werden im Regierungsbezirk Weser-Ems im Rahmen eines Pilotprojekts mit Hilfe eines Geografischen Informationssystems (GIS) verbesserte Grundlagen, insbesondere eine archäologische Potentialkarte, erarbeitet. Die Stellungnahme muss so formuliert werden, dass sie stichhaltig, glaubhaft und nachvollziehbar und unter Umständen auch gerichtsfest sein muss, wobei zum Teil Schriftsätze mit umfangreichen historischen und archäologischen Hintergründen formuliert werden müssen. 

Hier bieten sich von der einschränkungslosen Zustimmung bis hin zur vollständigen Ablehnung eines Bauvorhabens alle Möglichkeiten der Abstufung: 

  1. Dem Bauvorhaben stehen keine erkennbaren denkmalpflegerischen Bedenken entgegen. Es wird lediglich auf eine Meldepflicht von Funden hingewiesen (§14,1). 
     
  2. Wegen der Nähe zu vorhandenen Denkmälern oder Bodenfunden wird eine archäologische Begleitung der Baumaßnahme verlangt mit frühzeitiger Anzeige der Erdarbeiten bis hin zum Einsatz bestimmter Arbeitsgeräte, z.B. Hydraulikbagger mit geeigneten Schaufeln. 
     
  3. In vielen Fällen lassen sich aus den verfügbaren Unterlagen nicht genügend Informationen für eine qualifizierte Stellungnahme gewinnen. Hier werden dann häufig Prospektionen des Geländes im Plangebiet erforderlich. Dies können systematische Begehungen sein, bei denen Fundmaterial von der Oberfläche aufgelesen und kartiert wird; sehr oft werden Erdbohrungen durchgeführt, um Aufschlüsse über die Bodenverhältnisse, über das Vorhandensein oder Fehlen von archäologischen Schichten, über gestörte oder intakte Bereiche zu gewinnen. Seit einigen Jahren werden auch in wachsendem Umfange Suchschnittraster mit einem Bagger angelegt, um genauere Einblicke in ein Plangebiet zu erhalten, in dem archäologische Fundstellen vermutet werden, deren Charakter und Ausdehnung es für weitere Entscheidungen festzustellen gilt. 
     
  4. Es wird vorher eine planmäßige Ausgrabung durchgeführt, wenn das Bauvorhaben nicht abgewendet werden kann. 
     
  5. Es wird eine Änderung der Planung verlangt, um ein Denkmal zu schützen bzw. um sein Erscheinungsbild nicht zu beeinträchtigen. (Bei Wurten wird z. B. in der Regel die Anlage eines Kellers untersagt). 
     
  6. Die Planung wird vollständig abgelehnt. 

Erfolgt durch den Bezirksarchäologen eine Ablehnung eines Bauvorhabens, kann der Antragsteller ein Verwaltungsstreitverfahren beginnen, indem er Widerspruch einlegt. Widerspruchsbehörde ist die Bezirksregierung. Nach einer erneuten Ablehnung kann er den Klageweg zum Verwaltungsgericht bis zu Oberverwaltungsgericht beschreiten.

Die Obere Denkmalschutzbehörde übt nach §19,3 die Fachaufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden aus und hat damit eine hoheitliche Funktion. Sie hat das Recht, Weisungen zu erteilen und kann anstelle der UDB eine Sache an sich ziehen (§19,4). Hier gilt also Landesrecht vor kommunalem Recht. In Niedersachsen geben auch die Archäologen im kommunalen Dienst in enger Zusammenarbeit mit den Oberen Denkmalschutzbehörden, d.h. in fachlicher Abstimmung mit den Bezirksarchäologen als den Trägern öffentlicher Belange, Stellungnahmen ab und leisten damit einen entscheidenden Beitrag zum effizienten Schutz der Denkmäler. Am Beispiel des Regierungsbezirks Weser-Ems wird die große Bedeutung der TÖB in der archäologischen Denkmalpflege deutlich: Die statistische Erfassung der Stellungnahmen zeigt nicht nur einen starken Anstieg der Bauaktivitäten, sondern sicherlich auch die zunehmende Wirksamkeit des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Von 645 im Jahr 1987 stieg die Zahl der Vorgänge auf fast 1800 im Jahr 1998 an (Abb.2). Eine Aufschlüsselung der Stellungnahmen für 1998 nach Kategorien zeigt Entwicklungsschwerpunkte (z.B. die hohe Zahl der Windenergieanlagen) und den zum Teil beträchtlichen Anteil der Stellungnahmen, in denen Bedenken formuliert wurden (Abb.3).


Abb. 3
TÖB-Vorgänge 1998 im Regierungsbezirk Weser-Ems, nach Kategorien geordnet. Ohne Schraffur: keine Bedenken. Schraffiert: Anteil der Stellungnahmen, in denen Bedenken gegen die Planung erhoben wurden.

 

Aus alledem wird deutlich, dass die Stellungnahmen das zentrale Instrument des Denkmalschutzes sind, deren Wirksamkeit natürlich in hohem Maße von den organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen im Lande abhängt.

 

Anschrift des Verfassers:

Dr. Jörg Eckert
Bezirksregierung Weser-Ems
Archäologische Denkmalpflege
Heiligengeiststraße 26

26121 Oldenburg