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Die Kunde N. F. 51, 2000, S. 203-242.

Archäologie und Baumaßnahmen

Eine Fachtagung des Niedersächsischen Heimatbundes e.V. und des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover am 12. November 1999 in Hannover.
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Ausgraben in Bundesstraßen- und Autobahntrassen um Lüneburg
Von Jan Joost Assendorp


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Der Arbeit der archäologischen Denkmalpflege bei Straßenbaumaßnahmen und insbesondere beim Bau von Autobahnen haftet noch ganz stark die romantische Vorstellung von Archäologen an, die in letzter Minute vor den Radladern und Baggern noch retten was zu retten ist. Das Bild ist zwar nicht ganz falsch, denn solche Situationen gibt es noch und wird es aller Voraussicht nach auch künftig immer wieder geben, aber die Praxis der Denkmalpflege wird heute nicht mehr von derartigen Notsituationen bestimmt, sondern von planmäßigen Vorgehensweisen um die bekannte, die vermutete und auch die unerwartete Denkmalsubstanz in den Straßentrassen sach- und fachgerecht inner­halb von angemessenen Zeiträumen und mit ausreichenden Finanzmitteln untersuchen zu können. Im Prinzip gilt diese Beobachtung für alle Betätigungsfelder der Denkmalpflege. Beim Straßenbau und insbesondere beim Autobahnbau treten aber einige spezifische Proble­me auf, die es von den Denkmalpflegern verlangen, genau auf das jeweili­ge Vorhaben zugeschnittene Lösungen zu erarbeiten. So ist speziell die Frage nach dem Umfang der Zahlungspflicht des Bundes für archäologische Maßnahmen zwischen den Ländern und dem Bund immer noch nicht befriedigend gelöst, obwohl hier bedeutende Fortschrit­te in den letzten Jahren erzielt werden konnten.

Die Straßenbaumaßnahmen des Bundes werden in den einzelnen Bundesländern von den jeweils zuständigen Straßenbauämtern (Landesbehörden) geplant und durchgeführt. Die finanzielle Abwicklung liegt damit im Auftrage des Bundes bei den Landesbehörden, die Zuweisung und die Verwendung der Mittel wird aber von der Bundesbehörde (Bundesverkehrsministerium) kontrolliert. Für die Verwendung der Mittel ist die Planung des Straßenbauamtes maßgeblich, die in die Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses durch die – in Niedersachsen – zuständige Bezirksregierung (wiederum eine Landesbe­hörde) mündet. Der Planfeststellungbeschluß bündelt die Stellungnahmen der sogenannten Träger öffentlicher Belange, wozu auch die Denkmalpflege (vertreten vom Dezernat 406 der Bezirksregierung) gehört. Die öffentlichen Belange müssen in den Beschluß sachgerecht einfließen. Hier nun liegt zur Zeit ein Konfliktpotential, da die Landesdenkmalbehörden aus ihrem Verständnis der Landesdenkmalschutzgesetze eine vom Bund abweichende Auffassung über die Verpflichtung des Bundes hinsichtlich der Finanzierung von archäologischen Maßnahmen vertritt, die durch den Straßenbau notwendig werden. Allerdings hat der Bund inzwischen seine frühere Extremposition, dass Denkmalpflege Ländersache ist und dass daher auch die Finanzierung von Maßnahmen der Denkmalpflege im Bereich des Bundesstraßenbaues beim jeweiligen Land liege, stark aufgeweicht.