|
Die Kunde N. F.
51, 2000, S. 203-242.
Archäologie
und Baumaßnahmen
Eine
Fachtagung des Niedersächsischen Heimatbundes e.V. und des
Niedersächsischen Landesmuseums Hannover am 12. November 1999 in
Hannover.
,
|
Ausgraben
in Bundesstraßen- und Autobahntrassen um Lüneburg
Von
Jan Joost Assendorp |

Druckversion |
.
Der
Arbeit der archäologischen Denkmalpflege bei Straßenbaumaßnahmen
und insbesondere beim Bau von Autobahnen haftet noch ganz stark die
romantische Vorstellung von Archäologen an, die in letzter Minute vor
den Radladern und Baggern noch retten was zu retten ist. Das Bild ist
zwar nicht ganz falsch, denn solche Situationen gibt es noch und wird
es aller Voraussicht nach auch künftig immer wieder geben, aber die
Praxis der Denkmalpflege wird heute nicht mehr von derartigen
Notsituationen bestimmt, sondern von planmäßigen Vorgehensweisen um
die bekannte, die vermutete und auch die unerwartete Denkmalsubstanz
in den Straßentrassen sach- und fachgerecht innerhalb von
angemessenen Zeiträumen und mit ausreichenden Finanzmitteln
untersuchen zu können. Im Prinzip gilt diese Beobachtung für alle
Betätigungsfelder der Denkmalpflege. Beim Straßenbau und
insbesondere beim Autobahnbau treten aber einige spezifische Probleme
auf, die es von den Denkmalpflegern verlangen, genau auf das jeweilige
Vorhaben zugeschnittene Lösungen zu erarbeiten. So ist speziell die
Frage nach dem Umfang der Zahlungspflicht des Bundes für archäologische
Maßnahmen zwischen den Ländern und dem Bund immer noch nicht
befriedigend gelöst, obwohl hier bedeutende Fortschritte in den
letzten Jahren erzielt werden konnten.
Die
Straßenbaumaßnahmen des Bundes werden in den einzelnen Bundesländern
von den jeweils zuständigen Straßenbauämtern (Landesbehörden)
geplant und durchgeführt. Die finanzielle Abwicklung liegt damit im
Auftrage des Bundes bei den Landesbehörden, die Zuweisung und die
Verwendung der Mittel wird aber von der Bundesbehörde
(Bundesverkehrsministerium) kontrolliert. Für die Verwendung der
Mittel ist die Planung des Straßenbauamtes maßgeblich, die in die
Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses durch die – in
Niedersachsen – zuständige Bezirksregierung (wiederum eine Landesbehörde)
mündet. Der Planfeststellungbeschluß bündelt die Stellungnahmen der
sogenannten Träger öffentlicher Belange, wozu auch die Denkmalpflege
(vertreten vom Dezernat 406 der Bezirksregierung) gehört. Die öffentlichen
Belange müssen in den Beschluß sachgerecht einfließen. Hier nun
liegt zur Zeit ein Konfliktpotential, da die Landesdenkmalbehörden
aus ihrem Verständnis der Landesdenkmalschutzgesetze eine vom Bund
abweichende Auffassung über die Verpflichtung des Bundes hinsichtlich
der Finanzierung von archäologischen Maßnahmen vertritt, die durch
den Straßenbau notwendig werden. Allerdings hat der Bund inzwischen
seine frühere Extremposition, dass Denkmalpflege Ländersache ist und
dass daher auch die Finanzierung von Maßnahmen der Denkmalpflege im
Bereich des Bundesstraßenbaues beim jeweiligen Land liege, stark
aufgeweicht.

|
|