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  Niedersächsicher Landesverein für Urgeschichte e.V.

 

 

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Satzung
des Niedersächsischen Landesvereins für Urgeschichte e. V.

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I. Ziele des Vereins

Der Niedersächsische Landesverein für Urgeschichte e. V. bezweckt die Zusammenfassung aller urgeschichtlich Interessierten zur Belebung und Förderung des urgeschichtlichen Verständnisses und der urgeschichtlichen Arbeit in Niedersachsen.

Diese Arbeit soll durch mündliche und schriftliche Werbetätigkeit, Vorträge, Führungen sowie durch Förderung urgeschichtlicher, wissenschaftlicher Arbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Archäologie am Landesmuseum Hannover und anderen mit der Urgeschichte befassten Einrichtungen in Niedersachsen betrieben werden. Der Landesverein fördert die Urgeschichte insbesondere durch Herausgabe seines Mitteilungsblattes „Die Kunde“.

Der Landesverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist die Hauptstadt Hannover.

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jeden Jahres.

III. Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Schulen oder andere Behörden gelten als Einzelmitglieder. Diese Mitglieder dürfen jedoch nicht in Vereinigungen bestehen, die ähnliche Ziele wie der Landesverein verfolgen.

2. Der Eintritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand; dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. Bei Tod eines Mitgliedes erlischt dessen Mitgliedschaft mit dem Todestag.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge zu leisten, sie haben Sitz und Stimme in den Mitgliedsversammlungen und das Recht der Teilnahme an den Vorträgen und Führungen, die der Verein veranstaltet. Außerdem ist das Mitteilungsblatt des Vereins jedem Mitglied kostenlos zuzustellen.

5. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Aufforderung nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

IV. Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vereins oder ein Außenstehender zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt. Im Übrigen hat das Ehrenmitglied die Stellung und die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

V. Vertretung und Geschäftsführung

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Diese gelten im Sinne des § 26 BGB als „der Vorstand“.

2. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand in seiner Gesamtheit.

VI. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
         a) einem Ersten Vorsitzenden,

         b) einem Zweiten Vorsitzenden,

         c) einem Schatzmeister,

         d) gegebenenfalls einem oder mehreren Ehrenvorsitzenden in beratender Funktion.

Der Zweite Vorsitzende versieht möglichst das Amt des Schriftwarts.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Fortfall eines Vorstandsmitglieds wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann für die Restdauer der dreijährigen Wahlperiode. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis die Anmeldung neuer Vorstandsmitglieder bei dem Vereinsregister erfolgt ist.

3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein Vereinsmitglied zum Ehrenvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vorstands, jedoch nur in beratender Funktion. Der Ehrenvorsitzende ist von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt.

4. Der Erste Vorsitzende soll tunlichst aus dem wissenschaftlichen Personal des Fachbereichs Archäologie des Landesmuseums gestellt werden. Zu seiner Entlastung soll auch der Zweite Vorsitzende möglichst dem wissenschaftlichen Personal des Fachbereichs Archäologie angehören. Als Schatzmeister soll tunlichst ein Mitglied mit weitgehenden kaufmännischen Erfahrungen tätig sein.

5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt, insbesondere, wenn das Vorstandsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder als unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erwiesen hat.

6. Der Vorstand setzt den Jahresbeitrag fest, der sich jeweils nach den Voraussetzungen für Form und Umfang des Mitteilungsblattes richten soll. Grundsätzlich zahlen Erwerbslose, Schüler und Studenten die Hälfte der normalen Mitgliedsbeiträge. Bei nachgewiesener Notlage können die Mitgliedsbeiträge auch in anderen Fällen auf die Hälfte ermäßigt werden.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit.

VII. Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr muss eine Hauptversammlung zur Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie zur Abstimmung über Anträge einberufen werden.

2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladungen, die wenigstens drei Tage vorher zur Absendung kommen müssen. Die Tagesordnung ist in der Ladung bekannt zu geben.

3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind gesammelt aufzubewahren.

4. Die Mitgliederversammlungen sind für Entscheidungen in allen wichtigen Angelegenheiten zuständig, insbesondere auch zur Entlastung des Vorstandes in seiner Geschäftsführung.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.                   

Einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder bedarf ein Beschluss, der eine Satzungsänderung, insbesondere eine Änderung des Zweckes des Vereins enthält, sowie ein Beschluss, durch welchen der Verein aufgelöst wird.

Anträge, die einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit bedürfen, sind mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung, deren Termin vom Vorstand zu erfragen ist, durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand vorzulegen.

VIII. Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Archäologie des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt nach Auflösung des Vereins durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, diese fassen ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit.
Für die Durchführung der Liquidation gelten die §§ 49 bis 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Aufgestellt am 24. März 1956. Eingearbeitet sind die am 15. Dezember 1967, 25. März 1975, 7. April 1987, 14. März 1991 und am 8. März 2007 beschlossenen Satzungsänderungen.