|
Satzung
des Niedersächsischen Landesvereins für Urgeschichte e. V.
Druckversion (36 KB)
I. Ziele des Vereins
Der
Niedersächsische Landesverein für Urgeschichte e. V. bezweckt die
Zusammenfassung aller urgeschichtlich Interessierten zur Belebung und
Förderung des urgeschichtlichen Verständnisses und der urgeschichtlichen
Arbeit in Niedersachsen.
Diese Arbeit soll
durch mündliche und schriftliche Werbetätigkeit, Vorträge, Führungen sowie
durch Förderung urgeschichtlicher, wissenschaftlicher Arbeiten in enger
Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Archäologie am Landesmuseum Hannover und
anderen mit der Urgeschichte befassten Einrichtungen in Niedersachsen
betrieben werden. Der Landesverein fördert die Urgeschichte insbesondere
durch Herausgabe seines Mitteilungsblattes „Die Kunde“.
Der Landesverein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins
ist die Hauptstadt Hannover.
Das
Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jeden
Jahres.
III. Mitgliedschaft
1. Der
Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Schulen oder andere
Behörden gelten als Einzelmitglieder. Diese Mitglieder dürfen jedoch nicht
in Vereinigungen bestehen, die ähnliche Ziele wie der Landesverein
verfolgen.
2. Der
Eintritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim
Vorstand; dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig.
3. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres.
Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens ein Vierteljahr vor Ablauf des
Geschäftsjahres zugehen. Bei Tod eines Mitgliedes erlischt dessen
Mitgliedschaft mit dem Todestag.
4. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge
zu leisten, sie haben Sitz und Stimme in den Mitgliedsversammlungen und das
Recht der Teilnahme an den Vorträgen und Führungen, die der Verein
veranstaltet. Außerdem ist das Mitteilungsblatt des Vereins jedem Mitglied
kostenlos zuzustellen.
5.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
Aufforderung nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
IV. Ehrenmitglieder
Durch Beschluss
der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vereins oder ein
Außenstehender zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist von
der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt. Im Übrigen hat das
Ehrenmitglied die Stellung und die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
V. Vertretung und Geschäftsführung
1. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden
des Vorstandes vertreten. Diese gelten im Sinne des § 26 BGB als „der
Vorstand“.
2. Die
Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand in seiner Gesamtheit.
VI. Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus:
a) einem Ersten Vorsitzenden,
b)
einem Zweiten Vorsitzenden,
c)
einem Schatzmeister,
d)
gegebenenfalls einem oder mehreren Ehrenvorsitzenden in beratender Funktion.
Der Zweite
Vorsitzende versieht möglichst das Amt des Schriftwarts.
2. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Bei Fortfall eines Vorstandsmitglieds wählen die
verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann für die Restdauer der
dreijährigen Wahlperiode. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis die
Anmeldung neuer Vorstandsmitglieder bei dem Vereinsregister erfolgt ist.
3. Die
Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein Vereinsmitglied zum
Ehrenvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vorstands,
jedoch nur in beratender Funktion. Der Ehrenvorsitzende ist von der
Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt.
4. Der Erste
Vorsitzende soll tunlichst aus dem wissenschaftlichen Personal des
Fachbereichs Archäologie des Landesmuseums gestellt werden. Zu seiner
Entlastung soll auch der Zweite Vorsitzende möglichst dem wissenschaftlichen
Personal des Fachbereichs Archäologie angehören. Als Schatzmeister soll
tunlichst ein Mitglied mit weitgehenden kaufmännischen Erfahrungen tätig
sein.
5. Die
Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung
nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt,
insbesondere, wenn das Vorstandsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung
schuldig gemacht oder als unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
erwiesen hat.
6. Der Vorstand
setzt den Jahresbeitrag fest, der sich jeweils nach den Voraussetzungen für
Form und Umfang des Mitteilungsblattes richten soll. Grundsätzlich zahlen
Erwerbslose, Schüler und Studenten die Hälfte der normalen
Mitgliedsbeiträge. Bei nachgewiesener Notlage können die Mitgliedsbeiträge
auch in anderen Fällen auf die Hälfte ermäßigt werden.
7. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit.
VII. Mitgliederversammlung
1.
Mitgliederversammlungen
werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Mindestens einmal im
Geschäftsjahr muss eine Hauptversammlung zur Entgegennahme des Geschäfts-
und Kassenberichtes sowie zur Abstimmung über Anträge einberufen werden.
2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladungen, die wenigstens
drei Tage vorher zur Absendung kommen müssen. Die Tagesordnung ist in der
Ladung bekannt zu geben.
3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu
fertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Die
Niederschrift ist vom Schriftführer und einem Mitglied der Versammlung zu
unterzeichnen. Die Niederschriften sind gesammelt aufzubewahren.
4. Die Mitgliederversammlungen sind für Entscheidungen in allen wichtigen
Angelegenheiten zuständig, insbesondere auch zur Entlastung des Vorstandes
in seiner Geschäftsführung.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
Einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder bedarf ein Beschluss, der
eine Satzungsänderung, insbesondere eine Änderung des Zweckes des Vereins
enthält, sowie ein Beschluss, durch welchen der Verein aufgelöst wird.
Anträge, die einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit bedürfen, sind mindestens
vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung, deren Termin vom Vorstand zu
erfragen ist, durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand vorzulegen.
VIII. Liquidation
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Fachbereich Archäologie des Niedersächsischen Landesmuseums
Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Die Liquidation erfolgt nach Auflösung des Vereins durch die
Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, diese fassen ihre Beschlüsse durch
Stimmenmehrheit.
Für die Durchführung der Liquidation gelten die §§ 49 bis 52 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Aufgestellt am 24. März 1956. Eingearbeitet sind die am 15.
Dezember 1967, 25. März 1975, 7. April 1987, 14. März 1991 und am 8. März
2007 beschlossenen Satzungsänderungen. |